Möglichkeiten zur Befreiung von der Testpflicht

Bundestag und Bundesrat haben auf Grund des § 28c IfSG eine Rechtsverordnung u.a. zur Gleichstellung von geimpften Personen und genesenen Personen mit negativ getesteten Personen erlassen. Im Schulbereich besteht nun die Möglichkeit, im Falle eines entsprechenden Nachweises von der verpflichtenden Teilnahme an der Testung befreit zu werden.
Informationen zu den Befreiungsmöglichkeiten von der Corona-Testpflicht finden Sie unter den folgenden Links:
Elternanschreiben: Schülerinnen und Schüler unter 12 Jahren
Elternanschreiben: Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren
Anschreiben für volljährige Schülerinnen und Schüler
Antragsformular zur Befreiung von der Testpflicht